DTFB Logo Satzung des DTFB e. V.

Zuletzt geändert am: 27-04-2026

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EINLEITUNG

Seit Beginn der Saison 2011 sind die Tischfußball-Bundesligen organisatorisch aus dem Deutschen Tischfußballbund (DTFB) ausgegliedert und in der Deutschen Tischfußball-Liga (DTFL) gebündelt. Die DTFL vertritt die Interessen der Herren-, Damen- und Senioren-Bundesligen. Die Junioren-Bundesliga liegt in der Verantwortung der Deutschen Tischfußball-Jugend.
Mit diesem Schritt folgte der DTFB dem Weg, den die Mehrzahl der etablierten Sportarten schon gegangen ist. Die Autonomie in organisatorischen Dingen rund um die Bundesliga-Spielbetriebe soll für die Flexibilität sorgen, die erforderlich ist, die kontinuierliche Entwicklung des Tischfußballsports auch auf Vereinsebene beizubehalten oder im Idealfall sogar zu beschleunigen. Mit Hilfe der Unterstützung der Bundesligapartner wird es der DTFL möglich sein, die positive Darstellung der Tischfußball-Bundesligen zu steigern und damit den Bekanntheitsgrad zu erhöhen. Der DTFB unterstützt die Tischfußball-Bundesligen als Partner. Die vorliegende Lizenzordnung regelt die Rechtsbeziehungen zwischen den teilnehmenden Vereinen (Lizenznehmer) und der DTFL (Lizenzgeber) in Bezug auf die Teilnahmeberechtigung am Spielbetrieb sowie hinsichtlich der Gesamtvermarktung der Tischfußball-Bundesliga.


ALLGEMEINES

BUNDESLIGA

2.1.1. Unter Ausschluss jeglicher Haftung für Unfälle und Diebstähle sowie anderer Schadensfälle, sofern nicht abgeschlossene Versicherungen für den Schaden aufkommen, erlässt die DTFL unter Berücksichtigung der Ordnungen des Deutschen Tischfußballbundes (DTFB) die Durchführungsbestimmungen in der vorliegenden Fassung für den Veranstaltungsbetrieb der Tischfußball-Bundesligen. 2.1.2. Über Austragungsform und Austragungsbedingungen der Tischfußball-Bundesligen entscheidet die DTFL eigenständig. Die Abwicklung des Spielbetriebs übernimmt die DTFL gemeinsam mit den von ihr nominierten Ausrichtern.
2.1.3. Für den Bundesligabetrieb sind diese Lizenzordnung, die Ordnungen und Regeln des DTFB sowie erlassene Richtlinien der DTFL maßgeblich. Die Teilnehmer der Tischfußball Bundesligen sind verpflichtet, diese Regelungen als verbindlich anzuerkennen und zu beachten.

TEILNAHMERECHT VEREINE

2.2.1. An den Tischfußball-Bundesligen können nur Vereine teilnehmen, die einen Lizenzvertrag gemäß Punkt 3.2. mit der DTFL geschlossen haben. 2.2.2. Teilnahmeberechtigt sind Vereine, die Mitglied in einem der DTFB-Landesverbände sind und die mindestens eine weitere Mannschaft, die den identischen Mannschaftsnamen wie das Bundesligateam trägt, im regionalen Ligabetrieb nach ITSF Regelwerk dieses Landesverbandes gemeldet haben und daran aktiv teilnehmen.
Jede weitere Mannschaft eines Vereins im regionalen Ligabetrieb, die den Mannschaftsnamen der Bundesligamannschaft trägt, ist per Nummerierung als untergeordnet zu kennzeichnen (Bsp: Bundesliga: TFC Stadt; Landesliga: TFC Stadt 2; Verbandsliga: TFC Stadt 3).
Die Vereine müssen eingetragene Vereine (e.V.) sein sowie den Status der Gemeinnützigkeit innehaben. Damit die Lizenz erteilt werden kann, benötigt die DTFL als Anlage zum Antrag der Lizenzerteilung die entsprechenden Nachweise darüber. 2.2.3. Verzichtet ein Bundesligist nach Abschluss der Saison bzw. mit Abschluss der Meldefrist auf sein Lizenzrecht oder wird ihm das Lizenzrecht in diesem Zeitraum gekündigt, verliert er sein Lizenzrecht ersatzlos. 2.2.4. Tritt ein Bundesligist in der Laufenden Saison zu einem Spieltag nicht an verliert er seine Lizenz und kann in der darauffolgenden Saison nicht an der Regionalliga bzw. der Aufstiegsrunde teilnehmen. Eine Übertragung der Teilnahmeberechtigung auf einen solchen Verein ist in dem betreffenden Jahr nicht möglich. 2.2.5. Eine Übertragung der Teilnahmeberechtigung auf einen anderen Verein inkl. der Zugehörigkeit zur entsprechenden Liga ist möglich. Voraussetzungen für eine Übertragung des Teilnahmerechts inkl. der Zugehörigkeit zur entsprechenden Liga sind, dass mehr als 50 % der alten Mannschaft für die neue Mannschaft spielen. Weitere Voraussetzungen: - die Zustimmung beider Vereine, - die Zustimmung der betroffenen Landesverbände, - die Zustimmung der DTFL. Der Antrag zur Übertragung der Teilnahmeberechtigung inkl. Anlagen ist dem Antrag auf Lizenzerteilung beizufügen.


LIZENZIERUNGSVERFAHREN

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ERTEILUNG DER LIZENZ

3.1.1. Voraussetzung für die Teilnahme an einer Tischfußball-Bundesliga ist die Lizenzerteilung für die jeweilige Saison. Jeder Verein hat der DTFL bis zum 31. Dezember 2024 den offiziellen Antrag auf Lizenzerteilung für seine Mannschaft als PDF an bundesliga@dtfb.de einzureichen. Nachfolgende Angaben und Kontaktdaten sind hierfür zwingend erforderlich: - Benennung des Lizenznehmers (Verein) - genaue Bezeichnung des Mannschaftsnamens gemäß Punkt 3.4. - Anschriften des Lizenznehmers (Name, Ort, Straße, Telefon, E-Mail) - ggf. abweichende Rechnungsanschrift - Team-Ansprechperson (Name, Vorname, Telefon mobil, E-Mail) Die Team-Ansprechperson gewährleistet, dass E-Mails von einer Größe bis zu 5 MB empfangen werden können.
Der Lizenznehmer hat sicherzustellen, dass die Kontaktdaten aktuell sind.
Änderungen sind der DTFL schnellstmöglich per E-Mail (bundesliga@dtfb.de) unaufgefordert mitzuteilen.
3.1.2. Die Lizenz gilt für die jeweilige Saison. Sie wirkt jedoch zeitlich bis zur Erfüllung aller Verpflichtungen darüber hinaus. 3.1.3. Durch sportliche Qualifikation erwirbt der Lizenznehmer das Recht zur Lizenzverlängerung in der entsprechenden Liga für das jeweilige Folgejahr. 3.1.4. Der Lizenznehmer muss ein im Vereinsregister eingetragener Verein (e.V.) sein, den Status der Gemeinnützigkeit innehaben und die entsprechenden Nachweise vorlegen (Nachweis über Eintragung ins Vereinsregister und gültigen Freistellungsbescheid durch das Finanzamt).

LIZENZVERTRAG

3.2.1. Im Zuge der Lizenzerteilung hat der Antragsteller mit der DTFL einen für alle Lizenznehmer gleich lautenden Lizenzvertrag geschlossen. 3.2.2. Der Lizenzvertrag regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lizenznehmer und der DTFL in Bezug auf die Teilnahmeberechtigung an der Tischfußball-Bundesliga sowie bestimmter im Lizenzvertrag festgelegter Bestimmungen hinsichtlich der Gesamtvermarktung. 3.2.3. Mit Abschluss des Lizenzvertrages erkennt der Lizenznehmer die gültigen Satzungen und Ordnungen der DTFL und des DTFB samt ihren Anhängen schriftlich an. 3.2.4. Der Lizenznehmer erklärt sich mit möglichen Dopingkontrollen durch ein dafür bestimmtes Gremium einverstanden. 3.2.5. Der Lizenzantrag ist von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied des Lizenznehmers zu unterzeichnen. Im Falle nicht vollständiger Einreichung der Unterlagen ist eine einmalige Nachfrist von einer Woche zu setzen. 3.2.6. Durch den Abschluss des Lizenzvertrages verpflichtet sich die DTFL, den Wettkampfbetrieb der Tischfußball-Bundesliga nach den allgemein gültigen Regeln des Sports zu organisieren und durchzuführen. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, für die Dauer des Lizenzvertrages an diesem Spielbetrieb mit einer wettbewerbstauglichen Mannschaft unter Beachtung der in dieser Lizenzordnung sowie in den bestehenden Ordnungen festgelegten Bedingungen teilzunehmen. 3.2.7. Der Vertrag ist von keiner der beiden Parteien vor Ablauf kündbar. Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grunde bleibt unberührt. 3.2.8. Die DTFL ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn der Bundesligist einen schweren Vertragsverstoß bzw. einen schweren Verstoß gegen die Regeln der sportlichen Fairness begangen hat. Die Kündigung des Lizenzvertrages bewirkt das Erlöschen der Lizenz. Die Lizenzgebühr wird nicht erstattet.

FINANZIELLE VERPFLICHTUNGEN DER LIZENZVEREINE

Der Jahresbeitrag für die jeweilige Saison ist in der DTFB-Gebührenordnung geregelt. Der Betrag wird nach erfolgter Lizenzerteilung in Rechnung gestellt und ist innerhalb von
20 Tagen zur Zahlung anzuweisen.

MANNSCHAFTSNAMEN

Der Mannschaftsname richtet sich nach dem Vereinsnamen. Eine einfache Identifizierung, zu welchem Verein die Mannschaft gehört, muss gegeben sein. Zusätze im Mannschaftsnamen sind möglich, müssen jedoch den Vereinssitz enthalten und von der DTFL genehmigt werden. Der Mannschaftsname kann während der Saison nicht geändert werden. Ausnahmen sind Sponsoren, die in den Teamnamen integriert werden. Die DTFL behält sich vor, Mannschaftsnamen aus Gründen des Gesamtkonzepts der Tischfußball-Bundesligen sowie der Außendarstellung und Gesamtvermarktung abzulehnen.

Mannschaftsnamen müssen folgende Anforderungen erfüllen:

ERLÖSCHEN, ENTZIEHUNG UND RÜCKGABE DER LIZENZ

3.5.1. Die Lizenz erlischt ohne vorherige Ankündigung - mit Ablauf der Saison, für die sie erteilt ist - mit Auflösung der Liga, für welche sie gültig ist 3.5.2. Die Lizenz kann durch die DTFL entzogen werden, wenn - der Lizenznehmer seinen Pflichten aus dem Lizenzvertrag nicht nachgekommen ist


MARKETING

VERMARKTUNG

4.1.1. Die Lizenznehmer verpflichten sich, nachfolgende Leistungen für einen Liga- und /oder Eventsponsor im Rahmen der Bundesligaspieltage zu erbringen: - Tragen offizieller DTFL-Meistershirts im Rahmen der Siegerehrung, sofern diese Shirts von der DTFL gestellt werden - Teilnahme der Mannschaft an einem Fotoshooting im Rahmen eines Bundesligaspieltags

PRESSE- UND ÖFFENTLICHKEITSARBEIT

Die Lizenznehmer verpflichten sich, der DTFL nachfolgende Leistungen für eine angemessene Präsentation in der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Diese sind als Grundlagen für die Gesamtvermarktung und für die Akquise von Sponsoren erforderlich. 4.2.1. Betreibt der Verein eine eigene Homepage ist auf dieser als auch bei allen Veröffentlichungen im Zusammenhang mit der jeweiligen Tischfußball-Bundesliga wie Pressemeldungen, Sponsorenmappen etc. das aktuelle Logo der DTFL zu verwenden, das in seiner aktuellen Version als Download auf der DTFL-Webseite sowie über die DTFL erhältlich ist. 4.2.2. Sowohl auf der vereinseigenen Homepage als auch bei allen Veröffentlichungen im Zusammenhang mit der Tischfußball-Bundesliga wie Pressemitteilungen, Sponsorenmappen etc. ist das Wording „Tischfußball-Bundesliga“ mindestens 1 x pro Veröffentlichung prominent zu kommunizieren. 4.2.3. Alle in den lokalen Medien erschienenen Artikel sind der DTFL-Pressestelle selbstständig und unaufgefordert als PDF oder in qualitativ hochwertigem .jpg-Format zuzusenden.

WERBUNG

Werbung auf den Sportlern ist grundsätzlich gestattet, Werbung für Tabakwaren und alkoholische Getränke ist nicht zugelassen. Ausnahme kann Werbung für Alkohol produzierende Unternehmen sein (XYZ-Brauerei: ja, XYZ-Pilsener: nein). Dies gilt ebenfalls für die Mannschaftsnamen. Über Ausnahmen entscheidet die DTFL nach Vorlage eines schriftlichen Antrags des Lizenznehmers.

KLEIDUNG

Das entsprechende Logo der DTFL ist auf den bei den Wettkämpfen getragenen Shirts in gedruckter, gestickter oder in Form von Aufklebern aufzubringen. Das Erscheinungsbild des Logos muss mit dem Originalzustand übereinstimmen. Die Größe des auf der Kleidung angebrachten DTFL-Logos muss 50 x 76 mm betragen und darf ausschließlich mittig auf dem rechten Arm oder mittig im Nacken angebracht werden. Eine genaue Vorgabe wurde an die Vereine verteilt und auf der DTFL Seite zum Download hinterlegt.


BESONDERE BESTIMMUNGEN

SCHADENERSATZANSPRÜCHE GEGEN DIE DTFL

Schadenersatzansprüche gegen die DTFL, ihre Organe und das Schiedsgericht wegen ihres Handelns aufgrund der aktuell gültigen Satzungen und Ordnungen der DTFL oder des DTFB sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, wenn ein Lizenznehmer oder ein/e Sportler/in nachweist, dass die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt ist, sowie dass der Bundesligist oder der/die Sportler/in sämtliche Rechtsbehelfe zur Abwendung des Schadens ergriffen haben und der Geschädigte nicht anderweitig Schadenersatz erlangen kann.

SALVATORISCHE KLAUSEL

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Ordnung hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten Ordnung zur Folge.

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