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Leitfaden des Schiedsgerichts

Stand: 27.02.2021


Inhaltsverzeichnis

  1. Grundregel
  2. Zuständigkeit
  3. Maßnahmen & Strafen
  4. Verjährung
  5. Zusammensetzung
  6. Amtsdauer, Wiederwahl
  7. Ausschluss der Mitwirkung, Befangenheit
  8. Beschlussfähigkeit
  9. Einleitung
  10. Rechtliches Gehör
  11. Verfahrensarten
  12. Mündliches Verfahren
  13. Parteivertreter
  14. Verfahrensgrundlage
  15. Säumnis der Partei
  16. Entscheidung
  17. Einstweilige Verfügung
  18. Revision

§1 Grundregel

  1. Der DTFB und seine Mitglieder verpflichten sich zu den Grundsätzen von Integrität, Loyalität, Solidarität und Fairness im Tischfußballsport.
  2. Landesverbände regeln ihre Rechtsangelegenheiten in eigenen Verfahrensordnungen, sofern keine Abtretung an das DTFB-Schiedsgericht erfolgt.
  3. Unsportliches Verhalten und Verstöße gegen die Satzung werden gemäß §21 der Satzung verfolgt.

§2 Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ergibt sich aus §21 der Satzung des DTFB.


§3 Maßnahmen & Strafen

  1. Das Schiedsgericht kann Rechtsverhältnisse feststellen und gestalten sowie Strafen aussprechen (z. B. Verbandsausschluss, Lizenzentzug).
  2. Strafen können einzeln oder kombiniert verhängt werden.
  3. Entscheidungen können in verbandsinternen Medien veröffentlicht werden.

§4 Verjährung

  1. Verstöße verjähren nach zwei Jahren, außer bei laufenden Verfahren.
  2. Ein Austritt unterbricht die Verjährung bis zu einer erneuten Mitgliedschaft.

§5 Zusammensetzung

  1. Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
  2. Mitglieder müssen volljährig, rechtsfähig und unabhängig sein.
  3. Bei Wechsel des Landesverbands kann ein Mitglied des Schiedsgerichts sein Amt verlieren.

§6 Amtsdauer, Wiederwahl

  1. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre und endet mit der Neuwahl.
  2. Eine Wiederwahl ist möglich.

§7 Ausschluss der Mitwirkung, Befangenheit

  1. Ein Mitglied ist ausgeschlossen, wenn:
    • Es persönlich oder durch seinen Verein/Landesverband betroffen ist.
    • Es an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat.
    • Es als Zeuge vernommen wird oder verwandt/verschwägert ist.
  2. Betroffene Mitglieder können sich selbst für befangen erklären.
  3. Über Befangenheitsanträge entscheidet das Schiedsgericht.

§8 Beschlussfähigkeit

Das Schiedsgericht ist mit drei Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit.


§9 Einleitung

  1. Verfahren werden schriftlich eingeleitet. Die Antragsschrift muss:
    • Parteien benennen,
    • einen konkreten Antrag formulieren,
    • Begründungen und Beweismittel anführen.
  2. Schriftsätze sind per E-Mail einzureichen. Ohne Protestgebühr gilt der Antrag als nicht gestellt.

§10 Rechtliches Gehör

  1. Betroffene werden unverzüglich benachrichtigt und können sich äußern.
  2. Bei Verfahren gegen Organmitglieder werden die betreffenden Vorstände informiert.

§11 Verfahrensarten

  1. Verfahren basieren auf mündlicher Verhandlung (Präsenz oder Online).
  2. Schriftliche Verfahren sind möglich, wenn:
    • Alle Parteien einverstanden sind.
    • Nur über Rechtsfragen entschieden wird.

§12 Mündliches Verfahren

  1. Der Vorsitzende legt Termin und Ort fest und lädt Parteien, Zeugen und ggf. Sachverständige.
  2. Die Verhandlung wird durch den Vorsitzenden geleitet.
  3. Nach der Beweisaufnahme erhalten die Parteien das Schlusswort.
  4. Über die Verhandlung wird ein Protokoll geführt.

§13 Parteivertreter

Parteien können sich von einem Rechtsanwalt oder Beistand vertreten lassen, müssen jedoch an der mündlichen Verhandlung teilnehmen.


§14 Verfahrensgrundlage

Das Schiedsgericht kann eigenständige Untersuchungen durchführen und ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden.


§15 Säumnis der Partei

  1. Bleibt eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung aus, kann ohne sie verhandelt werden.
  2. Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ist binnen zwei Wochen zulässig.
  3. Säumniskosten trägt die ausgebliebene Partei.

§16 Entscheidung

  1. Entscheidungen sind schriftlich zu begründen und den Parteien innerhalb von drei Wochen zuzustellen.
  2. Im Falle eines Verbandsausschlusses beträgt die Zustellfrist sechs Wochen.

§17 Einstweilige Verfügung

  1. Der Vorsitzende kann einstweilige Verfügungen erlassen, um Ordnung und sportliche Disziplin zu wahren.
  2. Widerspruch ist innerhalb einer Woche möglich.

§18 Revision

  1. Urteile des Schiedsgerichts sind endgültig; der Rechtsweg im DTFB ist beendet.
  2. Unterlegene Parteien können eine Gnadenentscheidung bei der Mitgliederversammlung beantragen.

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